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Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und von dem nach Artikel 52 des Abkommens eingerichteten gemeinsamen Entwicklungsausschuss unterstützt.
Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im…
Mit Artikel 64 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben…
Der von der Union zu vertetende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des — im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein…
Nach Artikel 64 des Abkommens gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Nach dem Abkommen gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.