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Um den im Erwägungsgrund 2 zum Ausdruck gebrachten Bedenken bestmöglich Rechnung zu tragen und eine optimale Eingliederung der zusätzlichen Generalanwälte zu fördern, hat der Gerichtshof vorgeschlagen, die Aufnahme der Amtstätigkeit eines Generalanwalts auf den 1. Juli 2013 – den Termin, der für den Beitritt Kroatiens vorgesehen ist, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind – und die Aufnahme der Amtstätigkeit der beiden anderen Generalanwälte auf den 7. Oktober 2015 anlässlich der teilweisen Neubesetzung der Mitglieder des Gerichtshofs festzusetzen —
Der Gerichtshof hat am 16. Januar 2013 beantragt, die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs um drei zu erhöhen. Diesem Antrag lag das Anliegen zugrunde, es…
Die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt erhöht: — mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf neun; — mit Wirkung vom 7. Oktober…
Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll ab diesem Datum bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen…
In Anbetracht des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Zusatzprotokoll mit Wirkung vom selben Tag vorläufig angewandt werden —
Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll ab diesem Datum vorläufig angewendet werden —
Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll mit Wirkung von diesem Datum vorläufig angewendet werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.