Art. 7 32013D0382
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.