Art. 31 Abs. 1 32023R1322VERORDNUNG (EU) 2023/1322 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2023 über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006
Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus mindestens sieben und höchstens 15 Wissenschaftlern zusammen, die vom Verwaltungsrat aufgrund ihrer…
Art. 4 Abs. 1 32024D1514BESCHLUSS (EU) 2024/1514 DER KOMMISSION vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt
Der SCCS und der SCHEER setzen sich aus jeweils höchstens 19 Mitgliedern zusammen. Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit und…