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Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in dieser Region getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.
die Mitgliedstaaten — nach Absicherung der technischen Vorkehrungen — der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung der Daten nach Artikel 5…
Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden angefordert werden, zur Verfügung und stellen ihnen insbesondere Informationen zu…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 1 und lassen der Kommission auf Anfrage einen Computerausdruck…
Eigenkontrolle Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den Daten des VIS die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.