Erwägungsgrund 3 32013D0450
Nach Artikel 8 des Beschlusses 2012/392/GASP ist die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Niger und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Niger erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.