Erwägungsgrund 2 32013D0514
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500000000 EUR in Anspruch genommen werden kann.
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500000000 EUR in Anspruch genommen werden kann.