Erwägungsgrund 4 32013D0526
Italien hat am 30. Dezember 2011 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in den Unternehmen Anovo Italia S.p.A. und Jabil CM S.r.L. gestellt und diesen Antrag bis zum 12. März 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1164930 EUR bereitzustellen.