Erwägungsgrund 3 32013D0660
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte geändert werden, um einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 festzulegen.
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte geändert werden, um einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 festzulegen.