Erwägungsgrund 1 32013D0671
Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union und hat stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Mechanismen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates in Bezug auf Saint-Barthélemy auch nach der Statusänderung dieser Gebietskörperschaft gelten.