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Artikel 13 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF sieht vor, dass das Abkommen für dieselbe Dauer wie der mehrjährige Finanzrahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geschlossen wird und so lange in Kraft bleibt, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.
Nach Anhang Ib Absatz 5 (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31.…
Es ist zweckmäßig, den im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des…
Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der…
Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für…
Folgender Anhang wird in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt: „ANHANG Ic Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 (1) Der Gesamtbetrag der…
Mit Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt und ein neuer Anhang Ib in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.