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Nach Anhang II Aa Artikel 1 Absatz 2 des Übersee-Assoziationsbeschlusses dürfen Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.
Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ kann beschließen, Artikel 67 Absatz…
Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der…
Nach Anhang Ib Absatz 5 (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31.…
Mit dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wurde die Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9.…
Die Zuweisung aus dem 10. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.