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Das Interne Abkommen über den 11. EEF bleibt gemäß seinem Artikel 14 Absatz 3 so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens finanzierten Maßnahmen notwendig ist; diese Bestimmung wird dahingehend ausgelegt, dass sie die derzeitige außergewöhnliche Mobilisierung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. EEF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den AKP-Staaten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine einschließt.
Artikel 13 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF sieht vor, dass das Abkommen für dieselbe Dauer wie der mehrjährige Finanzrahmen des…
Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für…
Am 4. Dezember 2020 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss den Beschluss Nr. 2/2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen…
Aus den freigegebenen Projektmitteln des 10. und 11. EEF wird ausnahmsweise ein Betrag von bis zu 600 000 000 EUR für die Finanzierung von Maßnahmen zur…
Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln…
Es ist angezeigt, freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „10. EEF“) zu verwenden, um die Finanzierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.