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Eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den VN zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen.
Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 4a Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden…
Die in dem Beschluss 2013/255/GASP bezüglich des Einfrierens von Vermögenswerten vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke sollte dahin abgeändert…
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von…
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: "e) notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung…
Ferner sieht der Beschluss 2012/420/GASP in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eine Ausnahme für den Transfer von Geldern vor,…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.