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Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im…
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen…
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen…
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen…
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen…
Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.