Erwägungsgrund 17 32022D1628
Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen abdecken (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“). Diese Garantien sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an den Kapitalmärkten oder bei den Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Sie sollten nur abgerufen werden, wenn strenge Bedingungen in Bezug auf die Angemessenheit der verfügbaren Dotierungen erfüllt sind und falls die Union nicht rechtzeitig eine Zahlung von der Ukraine im Zusammenhang mit den im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Makrofinanzhilfedarlehen erhält, um die finanziellen Verpflichtungen der Union aus Anleihen zu erfüllen, oder falls der Zeitplan für die Zahlungen der im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen geändert werden sollte. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten für einen Betrag abgerufen werden, der dem Betrag entspricht, der sich aus Verlusten der finanziellen Unterstützung für die Ukraine gemäß den gedeckten Makrofinanzhilfen ergibt, und um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder bis zur erforderlichen Höhe eingezahlter Dotierungen aufzustocken. Abrufe von Garantien der Mitgliedstaaten sollten erst dann erfolgen, wenn der Betrag der ursprünglichen vorgesehenen Dotierung für die außerordentliche Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden ist oder in Anspruch genommen werden soll. Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für die außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind.