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Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom 17. Januar 2013 tatsächlich nur terminologische Anpassungen und geringfügige formale Änderungen derselben Maßnahme beinhaltet, die der Kommission ursprünglich im Jahr 2003 notifiziert worden und von ihr geprüft worden war und zu der die Kommission den in Erwägungsgrund 1 genannten Beschluss gefasst hatte. Dieser Erlass beinhaltet lediglich formale und terminologische Anpassungen der Maßnahme. Insbesondere wird der Titel der Maßnahme neugefasst; im gesamten Wortlaut wird der Begriff „Fernsehen“ durch den Begriff „lineare Fernsehdienste“ ersetzt; geändert wird die Begriffsbestimmung des „Veranstalters“ solcher Dienste, der exklusive Übertragungsrechte in Bezug auf ein Ereignis von erheblicher Bedeutung ausübt (ohne durch diese terminologische Änderung andere als die durch die ursprünglich notifizierte Maßnahme gemeinten Veranstalter zu erfassen); es wird das Recht des Letzteren bekräftigt, solche Ereignisse in einem linearen Dienst zu übertragen, der nicht als frei zugängliches Fernsehen einzustufen ist, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung auch Betreibern solcher Dienste angeboten worden ist.
„ANHANG A Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über…
Die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen werden gemäß Artikel…
Mit Schreiben vom 19. November 2013 notifizierte das Königreich Belgien der Kommission einen Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten…
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments…
Die belgischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.