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Die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen werden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit Die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen Belgiens sind in den folgenden Auszügen aus Vorschriften enthalten, die von der Flämischen bzw. der Französischen Gemeinschaft verabschiedet und im Belgischen Staatsblatt (BS) veröffentlicht wurden: — für die Französische Gemeinschaft im Erlass vom 27. Februar 2003 über Rundfunk und Fernsehen (BS Nr. 137 vom 17.4.2003) und im Beschluss vom 8. Juni 2004 (BS Nr. 318 vom 6.9.2004); — für die Flämische Gemeinschaft im Erlass vom 25. Januar 1995 (DVG Nr. 1995-01-25/38) und im Beschluss vom 28. Mai 2004 (BS Nr. 295 vom 19.8.2004). Eine konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien ist außerdem in der Vereinbarung zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2003 enthalten. FRANZÖSISCHE GEMEINSCHAFT „1. Erlass über Rundfunk und Fernsehen […] Artikel 4 § 1 Nach Einholung der Stellungnahme des Obersten Audiovisuellen Rates (Conseil Supérieur de l'Audiovisuel — CSA) kann die Regierung eine Liste der Ereignisse festlegen, die sie als Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft einschätzt. Diese Ereignisse dürfen nicht unter das ausschließliche Übertragungsrecht eines Fernsehveranstalters oder der RTBF fallen, so dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung dieser Gemeinschaft keinen Zugang zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhalten würde. Die Regierung legt fest, ob diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt sowie vollständig oder auszugsweise übertragen werden müssen. Artikel 4 § 2 Ein Ereignis gilt als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft, wenn es mindestens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllt: 1. Das Ereignis findet in der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein besondere Beachtung und nicht nur bei dem Personenkreis, der üblicherweise ein solches Ereignis mitverfolgt. 2. Die kulturelle Bedeutung des Ereignisses wird von der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein anerkannt, und das Ereignis ist Ausdruck ihrer kulturellen Identität. 3. Eine Persönlichkeit oder eine Mannschaft des Landes nimmt an dem jeweiligen Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder einer bedeutenden internationalen Veranstaltung teil. 4. Das Ereignis wurde in der Vergangenheit in der Französischen Gemeinschaft stets über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt und erzielt hohe Einschaltquoten. Nach Einholung der Stellungnahme des CSA legt die Regierung die Bedingungen fest, nach denen die genannten Ereignisse zugänglich sein müssen. Artikel 4 § 3 Ein Fernsehdienst gilt als frei zugänglich, wenn er in französischer Sprache ausgestrahlt wird und von 90 % der Haushalte in der französischsprachigen Region bzw. in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt, die über eine Einrichtung für den Empfang von Fernsehdiensten verfügen, empfangen werden kann. Außer den Kosten für die technische Einrichtung darf für den Empfang dieses Dienstes zusätzlich zu eventuell zu entrichtenden Grundgebühren für einen Kabelanschluss keine weitere Zahlung zu leisten sein. Artikel 4 § 4 Die Fernsehveranstalter und die RTBF üben keine nach dem 30. Juli 1997 erworbenen ausschließlichen Übertragungsrechte aus, durch die einem wesentlichem Teil der Bevölkerung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union der Zugang über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung, deren Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wurde, verwehrt würde. Sie beachten die Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der genannten Listen in Bezug auf die direkte oder zeitversetzte, vollständige oder auszugsweise Ausstrahlung. 2. Beschluss zur Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen Artikel 1 Im Rahmen der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegten Beschränkungen wird der Zugang der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft zu den Ereignissen direkt oder zeitversetzt, als Gesamt- oder Teilberichterstattung, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss gewährleistet. Artikel 2 Der Fernsehveranstalter, der im Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft tätig ist und ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss auszustrahlen. Artikel 3 Der Fernsehveranstalter, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen: — Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt. — Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet. — Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen. Artikel 4 Dieser Beschluss zieht für die französischsprachige Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTBF, und die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter keine Ausstrahlungsverpflichtung nach sich. Artikel 5 Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich. Brüssel, den 8.6.2004 Im Namen der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister O. CHASTEL 3. Anhang zum Beschluss Liste der Ereignisse und Kategorien von Ereignissen von erheblicher Bedeutung und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Ereignissen: Olympische Sommer- und Winterspiele, Direktübertragung und Teilberichterstattung Fußball, Belgische Landesmeisterschaft (Herren), Endspiel, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Fußball, alle Spiele der belgischen Nationalmannschaft (Herren), Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Fußballweltmeisterschaft (Herren), Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Fußballeuropameisterschaft (Herren), Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Fußball, Champions League, Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Fußball, UEFA-Cup, Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Radrennen, Tour de France (Herren), Profiradrennfahrer, Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich, Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Amstel Gold Race, Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Flandern-Rundfahrt, Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Paris-Roubaix, Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Mailand-San Remo, Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren), Direktübertragung und Teilberichterstattung Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren), Direktübertragung und Teilberichterstattung Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Tennis, Grand-Slam-Turniere Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung der belgischen Mannschaft, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Radrennen, La Flèche wallonne, Direktübertragung und Teilberichterstattung Leichtathletik, Weltmeisterschaftswettkämpfe mit Beteiligung belgischer Athleten, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Genehmigt als Anhang zum Beschluss vom 8. Juni 2004,“ der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister O. CHASTEL FLÄMISCHE GEMEINSCHAFT „1. Erlass vom 25. Januar 1995 Artikel 76 Absatz 1 Die Flämische Regierung erstellt eine Liste mit Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erachtet werden und die aus diesem Grund nicht ausschließlich in einer Art und Weise ausgestrahlt werden dürfen, die es einem großen Teil der Flämischen Gemeinschaft unmöglich macht, sie als Direktübertragung oder zeitversetzte Übertragung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst mitzuverfolgen. Die Flämische Regierung bestimmt, ob diese Ereignisse im Rahmen einer direkten Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfügbar sein müssen. Artikel 76 Absatz 2 Die Fernsehanstalten der Flämischen Gemeinschaft beziehungsweise die von der Flämischen Gemeinschaft anerkannten Fernsehanstalten dürfen die von ihnen erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in einer Art und Weise ausüben, die es einem großen Teil der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft unmöglich macht, die durch diesen anderen Mitgliedstaat bezeichneten Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst entsprechend den Bestimmungen dieses anderen Mitgliedstaats als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung zu verfolgen. 2. Beschluss der flämischen Regierung zur Festlegung der Liste von Ereignissen von großer gesellschaftlicher Bedeutung […] Ein Ereignis ist als von großer gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen, wenn zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Ereignis besitzt hohen Aktualitätswert und erweckt großes Interesse bei der Bevölkerung. 2. Das Ereignis findet im Rahmen eines wichtigen internationalen Wettbewerbs statt oder ist ein Wettkampf mit Beteiligung der Nationalmannschaft, eines belgischen Vereins oder einer oder mehrerer belgischer Sportler/Sportlerinnen. 3. Das Ereignis betrifft eine wichtige Sportart und hat in der Flämischen Gemeinschaft einen hohen kulturellen Wert. 4. Das Ereignis ist bisher immer über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt worden und erzielt in seiner Kategorie einen hohen Zuschaueranteil. […] Artikel 1 § 1 Folgende Ereignisse gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung: 1. die Olympischen Sommerspiele; 2. Fußball (Herren): alle Spiele der Nationalmannschaft und alle Welt- und Europameisterschaftsendrundenspiele; 3. Champions League und UEFA-Cup: — alle Spiele mit Beteiligung einer belgischen Mannschaft, — Halbfinalspiele und Endspiele; 4. Belgisches Fußball-Pokalendspiel (Herren); 5. Radrennen: Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren), alle Etappen; folgende Weltmeisterschaftsrennen: Mailand-San Remo, Flandern-Rundfahrt, Paris-Roubaix, Lüttich-Bastogne-Lüttich, Amstel Gold Race, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt; die belgischen Meisterschaften und die Straßenweltmeisterschaften für Profiradrennfahrer (Herren); 6. Querfeldeinradrennen: belgische Meisterschaften und die Straßenweltmeisterschaften für Profiradrennfahrer (Herren); 7. Tennis: Grand-Slam-Turniere: alle Wettkämpfe mit belgischer Beteilung ab dem Viertelfinale und alle Endspiele (Einzel); Davis Cup und Fed Cup: Viertelfinale, Halbfinale und Finale mit belgischer Beteiligung. 8. Autorennen: Formel 1, Großer Preis von Belgien. 9. Leichtathletik: Van Damme-Memorial. 10. Musikwettbewerb Königin Elisabeth. Artikel 1 § 2 Die unter den Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 genannten Ereignisse sind als direkte Gesamtberichterstattung auszustrahlen. Die unter den Ziffern 1 und 5 genannten Ereignisse sind als direkte Teilberichterstattung auszustrahlen. Artikel 2 Die ausschließlichen Übertragungsrechte für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ereignisse dürfen nicht in einer Art und Weise ausgeübt werden, die es einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich macht, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Bevölkerung der Flämischen Gemeinschaft ein Ereignis von großer gesellschaftlicher Bedeutung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst verfolgen kann, wenn dieses Ereignis von einem Fernsehsender auf Niederländisch ausgestrahlt wird, der von mindestens 90 % der Bevölkerung ohne zusätzliche Zahlung über die Grundgebühren für einen Kabelanschluss hinaus empfangen werden kann. Artikel 3 § 1 Fernsehsender, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 nicht zutreffen und die ausschließliche Übertragungsrechte in der niederländischsprachigen Region und der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt für die Ereignisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erwerben, dürfen diese Rechte nur ausüben, wenn sie aufgrund von Verträgen garantieren können, dass es im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 keinem großen Teil der Bevölkerung unmöglich gemacht wird, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen. Artikel 3 § 2 Fernsehanstalten, die ausschließliche Übertragungsrechte besitzen, können anderen Anstalten, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 zutreffen, Unterlizenzen zu angemessenen Marktpreisen und mit untereinander zu vereinbarenden Fristen gewähren. Artikel 3 § 3 Ist keine andere Fernsehanstalt bereit, zu diesen Bedingungen Unterlizenzen zu erwerben, dann darf die betreffende Fernsehanstalt, abweichend von den Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, die erworbenen Übertragungsrechte ausüben. Artikel 4 Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für die Medienpolitik zuständige flämische Minister zuständig. Brüssel, den 28. Mai 2004 Der Ministerpräsident der flämischen Regierung, B. SOMERS Der flämische Minister für Wohnungswesen, Medien und Sport, M. KEULEN Konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien 1. Olympische Sommerspiele Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 2. Endspiel der belgischen Fußball-Landesmeisterschaft (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 3. Fußball, alle Spiele der belgischen Mannschaft (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 4. Fußball, Weltmeisterschaftsendrunde (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 5. Fußball, Endrunde der Europameisterschaften (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 6. Fußball, Spiele der Champions League mit Beteiligung belgischer Vereine Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 7. Fußball, UEFA-Cup-Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 8. Radrennen, Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 9. Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 10. Radrennen, Amstel Gold Race Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 11. Radrennen, Flandern-Rundfahrt Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 12. Radrennen, Paris-Roubaix Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 13. Radrennen, Mailand-San Remo Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 14. Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 15. Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren) Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung 16. Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 17. Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 18. Tennis, Grand Slam-Turniere: Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 19. Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung der belgischen Mannschaft Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 20. Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Ereignisse nur auf der französischen Liste 1. Radrennen, La Flèche wallonne: Direktübertragung und Teilberichterstattung 2. Olympische Winterspiele: Direktübertragung und Teilberichterstattung 3. Leichtathletik, Wettkämpfe im Rahmen der Weltmeisterschaft mit Beteiligung belgischer Athleten: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung Ereignisse nur auf der flämischen Liste 1. Fußball, Champions League, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 2. Fußball, UEFA-Cup, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 3. Radrennen, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt: Direktübertragung und Teilberichterstattung 4. Radrennen, belgische Landesmeisterschaft und Weltmeisterschaft im Querfeldeinfahren, Profiradrennfahrer, Herren: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung 5. Tennis, Grand-Slam-Turniere Australian Open und US Open, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung“ ANHANG A Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) Die Vorschriften Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen sind enthalten im Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Januar 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013. 17. Januar 2013. — Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft zur Änderung des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst Artikel 1 — Der Titel des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhält folgende Fassung: „Erlass zur Festlegung der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für ihre Übertragung“ Artikel 2 — Artikel 2 desselben Erlasses erhält folgende Fassung: „Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, einschließlich RTBF, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang dieses Erlasses auszustrahlen.“ Artikel 3 — In demselben Erlass wird folgender Artikel 2a eingefügt: „1. Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Übertragungsrecht für ein im Anhang aufgeführtes Ereignis ausüben möchte, darf dieses Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: — Er hat dieses Ereignis den Veranstaltern linearer Fernsehdienste zur Ausstrahlung über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst entsprechend den im Anhang dieses Erlasses festgelegten Bedingungen angeboten. — Er hat dieses Angebot innerhalb einer angemessenen Frist und zu Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, unterbreitet, die auf dem Übertragungsrechtemarkt üblich sind. — Die Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste, denen das Übertragungsrecht angeboten wurde, haben innerhalb einer angemessenen Frist nicht kundgetan, dass sie dieses Recht erwerben wollen. 2. Im Fall der Uneinigkeit zwischen dem Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Übertragungsrechte für ein Ereignis innehat, und einem Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste über die Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, legen diese Veranstalter den zwischen ihnen bestehenden Streitfall der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder Schiedsstelle zur Entscheidung vor. Lehnt der Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste die in diesem Verfahren festgelegten Bedingungen für den Erwerb der Übertragungsrechte ab, kann der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Rechte innehat, das Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.“ Artikel 4 — Artikel 3 desselben Erlasses erhält folgende Fassung: „1. Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen: — Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt. — Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet. — Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen. 2. Hat der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der Absatz 1 in Anspruch nimmt, sein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis gemäß Artikel 2a erworben, darf der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der sein ausschließliches Recht gemäß Artikel 2a abgetreten hat, dieses Ereignis nach Belieben über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.“ Artikel 5 — In Artikel 4 desselben Erlasses wird der Wortlaut „die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter“ durch „die Veranstalter linearer Fernsehdienste“ ersetzt. Artikel 6 — Für die Umsetzung dieses Erlasses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich. Brüssel, den 17. Januar 2013. Die Ministerin für Kultur, audiovisuelle Medien, Gesundheit und Chancengleichheit F. LAANAN
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