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Zudem ist es notwendig, den Geltungsbereich der Ausnahme, die den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern betrifft, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF) und der in die Zentralafrikanischen Republik entsandten französischen Truppen und der EUFOR RCA oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind, dahin gehend zu ändern, dass auch technische und finanzielle Hilfe eingeschlossen ist.
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen…
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen…
für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder…
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von damit verbundener finanzieller oder…
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die…
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.