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Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfälle dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt bzw. übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung bzw. Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen,…
Nach Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die in den Hoheitsgewässern Somalias seeräuberische Handlungen oder bewaffnete…
Überdies ist es notwendig, dass die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Verdächtige, die in den inneren Gewässern oder Hoheitsgewässern anderer Staaten…
Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in dem Gebiet und…
Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in dem Gebiet und…
Am 16. Dezember 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 1851 (2008) betreffend die Situation in Somalia…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.