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Die Gemeinsame Maßnahme 2008/851/GASP sieht vor, dass auf der Grundlage einer Ermächtigung, die der Rat im Einzelfall erteilt, Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden können, um die Überstellung von Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch einen Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung zu erleichtern. In diesen Abkommen müssen Bedingungen für die Überstellung solcher Personen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt sein, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Nach Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die in den Hoheitsgewässern Somalias seeräuberische Handlungen oder bewaffnete…
Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen,…
Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den…
Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP enthaltenen Bestimmungen bezüglich des Beitrags zum Waffenembargo der Vereinten Nationen auf hoher See vor der Küste…
Der folgende Artikel wird eingefügt, dessen Text wortgleich mit dem gemäß dem vorliegenden Beschluss gestrichenen Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion…
Der Rat hat am 20. Mai 2021 einen Beschluss angenommen, mit dem der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt wurde, Verhandlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.