Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (2014/20/EU)
Im Hinblick auf die sofortige Durchführung und auf die angemessene Beteiligung der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen sollten die Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorläufig angewendet werden.
Erwägungsgrund 6 32014D0020
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