Erwägungsgrund 4 32014D0211
In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt diese Bestimmung in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere von Artikel 79 Absatz 3, und das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie das Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, die beide dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt sind, finden Anwendung.