Erwägungsgrund 3 32014D0254
Nach Entlassungen im Unternehmen VDC Technologies SpA und bei einem seiner Zulieferunternehmen beantragte Italien am 31. August 2012 finanzielle Unterstützung aus dem EGF und ergänzte seinen Antrag bis zum 6. September 2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 3010985 EUR bereitzustellen.