Erwägungsgrund 4 32014D0254
Gemäß Artikel 23 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ungeachtet ihrer Aufhebung weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurden.
Gemäß Artikel 23 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ungeachtet ihrer Aufhebung weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurden.