Erwägungsgrund 2 32014D0270
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. März 2014 die Resolution 2142 (2014) über die Situation in Somalia verabschiedet, mit der er das Waffenembargo gegen Somalia und seinen Entschluss bekräftigt hat, dass das Waffenembargo gegen Somalia bis zum 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die Lieferung der in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannten Gegenstände, für die eine im Voraus einzuholende Genehmigung des gemäß der Resolution 751 (1992) eingesetzten Sanktionsausschusses erforderlich ist.