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Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände, sofern der Sanktionsausschuss nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels benachrichtigt worden ist;
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anlage II an die Bundesregierung Somalias, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Einzelfall im Voraus seine Genehmigung nach Absatz 4a des vorliegenden Artikels erteilt hat.“
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses für jede Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände nach Absatz 3 Buchstabe g eingeholt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses nach Nummer 3 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einholen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.