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Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich dem Konsens der 193 Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (im Folgenden „das Übereinkommen“) angeschlossen, die am 29. Oktober 2010 das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) angenommen haben.
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf…
Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile…
Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile…
„Die Europäische Union erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist,…
Mit Beschluss des Rates vom 6. Mai 2011 wurde das Nagoya-Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union unterzeichnet. Die meisten…
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.