Erwägungsgrund 1 32014D0283
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich dem Konsens der 193 Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (im Folgenden „das Übereinkommen“) angeschlossen, die am 29. Oktober 2010 das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) angenommen haben.