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Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen gemäß Arikel 159 Absatz 1 des Assoziationsabkommens zu ändern. Am 18. Oktober 2012 legte Chile zusätzliche Informationen vor. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert.
Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche…
Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile (im Folgenden „Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV…
Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile („Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des…
Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Chile („Assoziationsausschuss“) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des…
Im Anschluss an diese Notifizierung und im Einklang mit Artikel 159 Absätze 2 und 3 des Assoziationsabkommens halten die Vertragsparteien des…
Die Aufnahme aller Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen in das Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.