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Nach Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist.
Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte…
Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte…
Nach Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten…
Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags…
Am 18. Februar 2013 hat der Rat mit seinem Beschluss 2013/87/GASP eine Militärmission zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) eingeleitet, mit der…
Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.