Art. 18 32023D1599
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Initiative zu beteiligen.
Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Militärischen Kommandeurs und des EUMC bzw. des Zivilen Operationskommandeurs die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.
Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen zur Errichtung eines Rahmens über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die Initiative.
Drittstaaten, die Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten, haben bei der laufenden Verwaltung der Initiative dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Initiative teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines zivilen Ausschusses oder eines Militärausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten.