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Nach Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in Übereinkünften und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen zu regeln, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen…
Nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/233/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt,…
Nach Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung…
Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen…
Die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2013/233/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.