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Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner 53. Sitzung, die am 22. Mai 2014 stattfinden soll, über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Mit diesen Änderungen technischer Normen oder einheitlicher technischer Vorschriften soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet werden, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden.
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Der nach Artikel 13 § 1 Buchstabe c des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Revisionsausschuss soll in seiner 25. Sitzung, die für den 25. bis 27. Juni 2014…
Die nach Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Generalversammlung (im Folgenden „Generalversammlung“) soll auf ihrer 12. Tagung, die…
Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) –…
Vorschlag Referenzdokument Gegenstand Bemerkungen Standpunkt der EU 1 OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I In der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte Änderungen…
Vorschlag Referenzdokument Gegenstand Bemerkungen Unionsstandpunkt 1 OTIF/RID/CE/GTP/2015/2 OTIF/RID/CE/GTP/INF.14 OTIF/RID/CE/GTP/INF.15 Aufnahme von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.