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Nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d sowie Artikel 33 § 5 COTIF kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) den Anhang der RID ändern.
Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C…
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 57. Tagung des Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den…
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner…
Nach Artikel 6 COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.