Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.
Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des…
Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beruht auf dem diesem Beschluss…
Nach Absatz 6 des Anhangs Ib zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen kann der AKP-EU-Botschafterausschuss im Namen des AKP-EU-Ministerrats zwischen den in Absatz 2…
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens kann der Ausschuss den Anhang des Zusatzabkommens im gemäß den Artikeln 6 und 11 des Abkommens ändern.
Nach Artikel 15 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der AKP-EU-Ministerrat befugt, im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens Beschlüsse zu fassen.
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge I, III, VI und IX zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.