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Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt sind und dass die Teilnahme Griechenlands dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre.
Die Kommission stellt fest, dass im Beschluss Nr. 2010/405/EU keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die…
Die Teilnahme Griechenlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne…
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, dessen Eingang von der Kommission am 15. Oktober 2013 registriert wurde, hat Griechenland seine Absicht mitgeteilt, an der…
Die Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts…
Die Teilnahme Litauens an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.