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Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt sind und dass die Teilnahme Estlands dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre.
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte…
Die Kommission stellt fest, dass im Beschluss Nr. 2010/405/EU keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die…
1. Die Teilnahme Estlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne…
Mit Schreiben vom 13. April 2016, dessen Eingang von der Kommission am 18. April 2016 registriert wurde, hat Estland seine Absicht mitgeteilt, an der…
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2011/167/EU noch in den Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 besondere…
Die Teilnahme Griechenlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.