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Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union. Er betrifft nicht die Anwendung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 Absatz 2 AEUV durch die Mitgliedstaaten. Gemäß der Erklärung (Nr. 37) zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten frei, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem anderen Mitgliedstaat zu wählen.
In diesem Beschluss werden die Regeln und Verfahren für die Anwendung von Artikel 222 AEUV (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union festgelegt.
Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im…
Gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV handeln die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag,…
Dieser Beschluss wird unbeschadet der Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.