Erwägungsgrund 4 32024R1359
Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl aus Umständen entsteht, die sich der Kontrolle der Union und ihrer Mitgliedstaaten entziehen. Zu diesen außergewöhnlichen Situationen können Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, Situationen der Instrumentalisierung von Migranten durch einen Drittstaat oder einen feindseligen nichtstaatlichen Akteur mit dem Ziel, den Mitgliedstaat oder die Union zu destabilisieren, oder eine Situation höherer Gewalt in dem jeweiligen Mitgliedstaat zählen. Unter solchen Umständen ist es möglich, dass die Maßnahmen und die Flexibilität, die in der Verordnung (EU) 2024/1351 und in der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind, möglicherweise nicht für die Bewältigung solcher außergewöhnlicher Situationen ausreichen. Diese außergewöhnlichen Situationen unterscheiden sich von jenen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der kumulativen Wirkung von Ankünften auf seine gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert ist, oder in der ein Mitgliedstaat aufgrund der Größenordnung der Ankünfte, die nicht das Ausmaß von Massenankünften erreichen, unter Migrationsdruck steht, die dennoch für seine gut vorbereiteten Systeme unverhältnismäßige Verpflichtungen mit sich bringt und für die in der Verordnung (EU) 2024/1351 die einschlägigen Maßnahmen vorgesehen sind. Ferner berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.