Erwägungsgrund 1 32014D0415
Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union. Er betrifft nicht die Anwendung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 Absatz 2 AEUV durch die Mitgliedstaaten. Gemäß der Erklärung (Nr. 37) zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten frei, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem anderen Mitgliedstaat zu wählen.