Art. 9 32014D0450
Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Sie werden aufgehoben, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele erreicht wurden.
Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Sie werden aufgehoben, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele erreicht wurden.