Art. 10 32013D0233
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUBAM Libyen zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Libyen tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUBAM Libyen beitragen.
Drittstaaten, die zur EUBAM Libyen beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der EUBAM Libyen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen bzw. haben die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungs-operationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUBAM Libyen.