Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen werden nach den Titeln V und VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder von der Union finanzierte Zuschüsse vergeben.
Die in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen können von der Union kofinanziert werden.
Die Kommission kann jedem nationalen Koordinator nach dem in Abschnitt C des Anhangs festgelegten Verfahren einen Kofinanzierungsbeitrag gewähren.
Soweit angemessen und ungeachtet ihrer Ziele und Mittelausstattung können bestehende Programme, die zur Förderung der Entwicklung beitragen, das Europäische Jahr unterstützen. Darüber hinaus kann in den nationalen Arbeitsprogrammen auch außergewöhnlichen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Organisation von internationalen entwicklungsrelevanten Veranstaltungen oder internationalen Arbeitsprogrammen im Bereich Entwicklung Rechnung getragen werden.
Die Kommission kann nicht-finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gewähren, die von öffentlichen und privaten Organisationen durchgeführt werden und die mit Artikel 3 Absatz 2 im Einklang stehen.
Damit Maßnahmen für eine Finanzierung aufgrund dieses Beschlusses in Betracht kommen können, müssen sie mit einem wirkungsvollen Einsatz öffentlicher Mittel einhergehen, einen Mehrwert erbringen und ergebnisorientiert sein.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.