Erwägungsgrund 11 32021R0240
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplanes im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, bildet. Die jährlichen Mittelzuweisungen sollten vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und unter Berücksichtigung der Nachfrage nach dem Instrument bewilligt werden.