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Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Auftrag der Mission Ziel der EUCAP NESTOR ist es, Länder am Horn von Afrika und des westlichen Indischen Ozeans beim Ausbau ihrer maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, damit sie in der Lage sind, wirksamer gegen Seeräuberei vorzugehen. Der Hauptschwerpunkt der EUCAP NESTOR liegt auf Somalia, zusätzliche Schwerpunkte sind Dschibuti, die Seychellen und Tansania.“
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Ziele und Aufgaben
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Missionsleiter vertritt die EUCAP NESTOR im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“
Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 8 wird gestrichen.
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Rechtliche Bestimmungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUCAP NESTOR die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Finanzierungsregelung
Folgender Artikel wird eingefügt: Projektzelle (1) Die EUCAP NESTOR verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP NESTOR hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUCAP NESTOR relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2) Die EUCAP NESTOR ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt Die EUCAP NESTOR schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.
In Artikel 15 wird der Verweis auf den „Beschluss 2011/292/EU“ durch den Verweis auf den „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 12. Dezember 2016.“
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