Erwägungsgrund 3 32014D0490
Die Republik Moldau ist Mitglied des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, Serbien und dem Kosovo. Da folglich zwischen der Republik Moldau und sechs Vertragsparteien des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen besteht, erfüllt sie die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 für die Aufnahme als Vertragspartei des Übereinkommens.