Erwägungsgrund 5 32014D0490
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses mitgeteilt, dass sie ihre internen Verfahren vor der Sitzung des 21. Mai nicht abschließen konnten und daher den Beschluss auf dieser Sitzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens vorbehaltlich des Abschlusses dieser Verfahren annehmen —