Erwägungsgrund 5 32014D0492
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.