Erwägungsgrund 2 32014D0050
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht insbesondere vor, dass das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden kann. Mit dem Beschluss 2009/313/EG hat der Rat zuletzt die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre genehmigt.